§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Fußballförderverein, FFV, des TSV Blaubeuren“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Blaubeuren und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm einzutragen.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Fußballabteilung des TSV 1856 Blaubeuren e.V.. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Ebenso durch die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen (Fußballspiele und Turniere).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. AO, der seine Mittel ausschließlich zurFörderung der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtungen des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Abs. 1 genannten Körperschaft verwendet.

§ 4 Auflösung des Vereins /
Wegfall des bisherigen Steuerbegünstigten Zweckes
(1) Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten (steuerbegünstigten) Einrichtung zu überweisen. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen, in diesem Fall ist aber erst die Einwilligung des Finanzamts einzuholen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
(3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
(4) Die Mitgliedschaft gilt als bestätigt mit der Abbuchung des ersten Beitrages.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
- mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern, hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Berufungsrecht zu.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und wird laut Beitragsordnung geregelt.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(3) Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch Aushang im Schaukasten des TSV Blaubeuren– unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
(9) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn:
- das Interesse des Vereins es erfordert
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 10 Vorstand
(1) Den Vorstand bilden
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassier
- der Schriftführer
- 3 Beisitzer
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der 1. Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Kassier
- der Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Um die Kontinuität der Arbeit zu gewährleisten, wird im wechselnden Turnus folgende Gruppierung gewählt: 1. Vorsitzender, Kassier sowie ein Beisitzer sowie im nächsten Jahr der stellvertretende Vorsitzende, Schriftführer sowie 2 Beisitzer. Als einmalige Übergangslösung werden der stellvertretende Vorsitzende, derSchriftführer sowie 2 Beisitzer auf ein Jahr gewählt.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen. Der Vorstand ist ferner berechtigt, Mitglieder des Vereins mit der Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen zu betrauen und zu ermächtigen. Die Ermächtigung bedarf der Schriftform.
(5) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist verpflichtet, die Konten des Vereins auf Guthabenbasis zu führen, der Verein darf nur in Höhe des Vereinsvermögens belastet werden. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beim Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 11 Kassenprüfer
(1) Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
(3) Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
a) wenn es der Vorstand mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen hat oder
b) wenn es von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 17.02.2003 errichtet und beschlossen.

 

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